Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

Die zugelassenen passpflichtigen Betriebe sind verpflichtet:

  • Ein Verzeichnis über die Produktion sowie den Zukauf und Verkauf jeder Handelseinheit von pflanzenpasspflichtigen Pflanzen für mindestens drei Jahre zu führen.
  • Die von den Lieferanten erhaltenen Pflanzenpässe für mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  • Informationen zu liefern von Pflanzenpässen, die der Betrieb ausgestellt oder ersetzt hat. D.h.: Botanischer Name, Zulassungsnummer, Rückverfolgbarkeitscode sofern vorhanden, Ursprungsland und den Schutzgebiet-Pflanzenpass im Falle von Feuerbrandwirtspflanzen bei Lieferungen in ein Schutzgebiet.

Die Verzeichnisse können in Form von Ordnern bestehen, in welchen die eingehenden und/oder ausgehenden Lieferscheine und Rechnungen alphabetisch oder nach Datum geordnet aufbewahrt werden.
Die physische Aufbewahrung der Dokumente ist nicht vorgeschrieben. Auch eine elektronische Speicherung der Dokumente auf Datenträgern ist möglich.

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