Ist mein Betrieb passpflichtig?

Sie wissen nicht, ob Ihr Betrieb sich den Pflanzenpasskontrollen unterziehen muss und seine Pflanzenlieferungen von einem Pflanzenpass begleitet sein müssen. Das  hilft Ihnen, die Frage zu klären.

Pflanzenpässe dürfen ausschliesslich von Produktions- und Handelsbetrieben ausgestellt werden, die beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) angemeldet sind. Diese Betriebe verfügen über eine Pflanzenpass-Nummer resp. CH-Zulassungsnummer.

Auch Betriebe, die mit Pflanzen handeln müssen sich beim Eidg. Pflanzenschutzdienst melden (Betriebsmeldepflicht). Dies betrifft Betriebe, die Waren für die ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Pflanzenpass erforderlich ist, einführen oder in Verkehr bringen, zum Beispiel Garten- und Landschaftsbaubetriebe oder Gartencenter und Börsen. Die Aufbewahrungspflicht der Pflanzenpässe besteht nur, wenn die Pflanzen an gewerbliche Abnehmer abgegeben werden.

Bei der Abgabe von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und Pflanzenteilen via Fernabsatz (Internet Webshop, Fax, Telefon, Katalog) ist ein Pflanzenpass obligatorisch, auch bei Abgabe an Privatpersonen.

Betriebe, die pflanzliche Waren in kleinen Mengen ausschliesslich und direkt (kein Fernabsatz) an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind (Privatpersonen), müssen keine Pflanzenpässe ausstellen.

Betriebe ohne eigene Produktion

Betriebe ohne eigene Produktion müssen keine Pflanzenpässe ausstellen, wenn sie ihren gewerblichen Abnehmern die Pflanzenpässe ihrer Lieferanten weitergeben können. Sie müssen nur eigene Pflanzenpässe ausstellen, wenn sie erhaltene Handelseinheiten für ihre Kunden aufteilen wollen keine genügende Anzahl Pflanzenpässe ihres Lieferanten haben. 

Angemeldete Betriebe, die keine passpflichtigen Waren mehr produzieren, müssen gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft eine entsprechende Erklärung abgeben bzw. hinterlegen im "CePa" entsprechende Informationen. Auf Grund dieser Angaben wird die Zulassung vom Bundesamt für Landwirtschaft den aktuellen Gegebenheiten angepasst (zum Beispiel Registrierung als Handelsbetrieb). Die Zulassung kann auch ganz aufgehoben werden zum Beispiel bei einer Betriebs-Schliessung. In diesem Fall erfolgt keine Pflanzenpasskontrolle mehr durch Concerplant. Betroffene Unternehmen sind gebeten, sich mit dem Bundesamt für Landwirtschaft, Eidg. Pflanzenschutzdienst, in Verbindung zu setzen:

Tel.: 058 462 25 50
Fax: 058 462 26 34
E-Mail: phytblwdmnch

Concerplant  Bahnhofstrasse 94  5000 Aarau                                 T 044 388 53 27                                                                                nfcncrplntch