Die Anforderungen im Überblick

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Anforderungen, die bei der Zertifizierung zu erfüllen sind.

Anbautechnik und Verantwortung:

Die Wahl der Anbautechniken ist dem Vermehrer überlassen. Er trägt grundsätzlich die Verantwortung.
Bei der Wahl der Vermehrungsparzellen ist auf eine gute Bodenqualität und auf die Vorkulturen zu achten. Werden Prunus gepflanzt, so sind nematologische Untersuchungen vorzunehmen, um ein Vorhandensein von virusübertragenden Nematoden auschliessen zu können.
Ferner sind Abstandsvorschriften zu beachten, einerseits zu Vermehrungsmaterial einer tieferen Kategorie, andererseits zu Obstgehölzen in Produktion sowie zu Wirtspflanzen der Sharka und des Feuerbrandes:


Apfel, Birne, Quitte

Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich


Vermehrungsmaterial minderer Kategorie

Obstbäume in Produktion

Vermehrungsmaterial minderer Kategorie

Obstbäume in Produktion

von Unterlagen

  • Basis
  • zertifiziert


10 m
10 m


50 m
50 m


10 m
10 m


100 m
100 m

von Edelreisern

  • Basis
  • zertifiziert


300 m
10 m


300 m
50 m


300 m
100 m


300 m
100 m

von zertifiziertem Pflanzgut


10 m


50 m


10 m


100 m

von Wirtspflanzen von Quarantäneorganismen

250 m: In diesem Gebiet dürfen keine neuen Wirtspflanzen des Feuerbrandes und der Sharka mehr gepflanzt werden. Vorhandene Pflanzen sind wenn möglich zu entfernen.
 
 

Herkunft des Vermehrungsmaterials, Herkunftsnachweis

Es muss Herkunftsmaterial verwendet werden, welches der Kategorie der zu produzierenden Gehölze entspricht. Der Produzent muss die Herkunft belegen können.

Bildung von Posten

Ausgangsmaterial der gleichen Sorte bzw. Unterlage und Herkunft bildet einen Posten. Diese Posten sind in der Produktion konsequent zu trennen und für den Verkauf entsprechend zu markieren. Die Nummerierung der Posten erfolgt nach klar definierten Regeln. (Siehe Wegleitung Nr. 20 für die Postennummerierung von zertifiziertem Material.)

Pflanzenschutz

Die Parzellen sind regelmässigen Pflanzenschutzkontrollen zu unterziehen. Schadorganismen sind zu bekämpfen, bevor Toleranzschwellen überschritten werden. Das Auftreten von Quarantäneorganismen ist den Behörden zu melden.

Anmeldung einer Parzelle

Vermehrungsparzellen sind in der Informatikanwendung "CePa" des Bundesamts für Landwirtschaft anzumelden. Verschiedene Unterlagen wie Parzellenpläne, Pflanzenlisten oder die Resultate nematologischer Untersuchungen sind erforderlich. Zu einem späteren Zeitpunkt sind gegebenenfalls Veredlungspläne beizubringen.

Kontrollen

Parzellen und Pflanzenmaterial werden mindestens einmal jährlich einer Kontrolle unterzogen. Diese Kontrollen umfassen:

  • Die Kontrolle des verwendeten Materials und dessen Herkunft.
  • Die Einhaltung der phytosanitären Bestimmungen.
  • Stichprobenweise Zählung des vorhandenen Materials.
  • Beurteilung der Sortenhomogenität innerhalb eines Postens.

Registrierung der Parzelle

Eine Parzelle, welche die Anforderungen erfüllt, wird registriert. Die Registrierung ist für eine limitierte Zeit gültig, nämlich:

  • Zertifizierte Veredlungen: Für die Produktionsdauer von Veredlungen, d.h. 2 Jahre.
  • Zertifizierte Knip-Bäume: Für die Produktionsdauer von Knip-Bäumen, d.h. 2 Jahre.
  • Basis-Edelreiser (P1-Reiserschnittgarten): Ein Posten wird für 12 Jahre ab Pflanzjahr registriert. Eine einmalige Verlängerung der Registrierung um 2 Jahre ist möglich.
  • Zertifizierte Edelreiser (P2-Reiserschnittgarten): Ein Posten wird für 8 Jahre ab Pflanzjahr registriert. Die Registrierung kann um 2 Jahre verlängert werden.
  • Basis-Unterlagen (P1-Mutterbeet): 20 Jahre
  • Zertifizierte Unterlagen (P2-Mutterbeet): 20 Jahre
  • Zertifizierte Sämlingsunterlagen (Saatgut-Bäume): Für die Dauer der Produktion.
  • Basis-Pflanzgut (Für die Erneuerung von P1-Reiserschnittgarten) : Für die Produktionsdauer, d.h. 2 Jahre.
  • Zertifiziertes Pflanzgut: Für die Produktionsdauer, d.h. 2 Jahre.
    Die Registrierung der Parzellen wird aufgehoben, wenn die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Baumschule schriftlich die Aufhebung der Registrierung verlangt.

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